d. Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, ein Teil ihrer Umsätze sei gemäss Art. 14 Ziff. 6 MWSTV zu befreien, ist diesem Argument entgegenzuhalten, dass die Personenbeförderungen unbestrittenermassen in dafür nicht besonders eingerichteten Fahrzeugen erfolgten (vgl. E. 2c hievor). e. Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Sie hält dafür, die ESTV habe ihr erst im Nachhinein erklärt, wie sie die Rechnungen ausstellen müsse, damit sie als blosse Vermittlerin (direkte Stellvertreterin) zu gelten habe. Damit dringt sie nicht durch. Bereits mit Schreiben vom 27. Juni 1995 wurde sie durch die ESTV über die Rechtslage orientiert.