8 Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und die Rechtssache ist an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Die Verwaltung hat dabei jenen Teil des Erlöses aus dem Betrieb der Funk- und Taxizentrale, der auf die Kreditfahrten entfällt, auszuscheiden, und den anderen, im Sinne der voranstehenden Erwägung in die Berechnungsgrundlage der geschuldeten Steuer fallenden Teil effektiv zu berechnen oder schätzungsweise nach pflichtgemässem Ermessen zu ermitteln. d. Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, ein Teil ihrer Umsätze sei gemäss Art.