Die Funk- und Taxizentrale betreibt sie für den mehrwertsteuerlichen Leistungserbringer der Taxifahrten. Hat die Beschwerdeführerin für die Kreditfahrten als Leistungserbringerin zu gelten, kann sie aus mehrwertsteuerlicher Sicht für diesen Teil der Fahrten nicht gleichzeitig die entsprechenden Leistungen im Bereich Funk- und Taxizentrale für andere erbringen. Mit Bezug auf den Erlös aus Funk- und Taxizentrale ist also zu unterscheiden zwischen Kreditfahrten und den anderen Taxifahrten, bei denen die Taxihalter direkt den Fahrpreis einkassieren.