Anders verhält es sich jedoch für jenen Teil des Erlöses, der auf die Kreditfahrten entfällt. Vorstehend (E. b hievor) ist einlässlich dargelegt, dass für die Kreditfahrten die Beschwerdeführerin als mehrwertsteuerliche Leistungserbringerin zu gelten hat. Für diesen Teil der Fahrten erbringt sie mit dem Betrieb der Funk- und Taxizentrale keine Leistung an die Taxihalter. Vielmehr betreibt sie die Zentrale insofern für sich selbst. Die Funk- und Taxizentrale betreibt sie für den mehrwertsteuerlichen Leistungserbringer der Taxifahrten.