Die Verwaltung hält dafür, hierbei handle es sich um Entgelt für Leistungen der Beschwerdeführerin an die Taxihalter. Dem ist nur bedingt beizupflichten: Jener Teil des Erlöses aus dem Betrieb der Funk- und Taxizentrale, der auf die Taxifahrten entfällt, für die der Taxihalter das Fahrgeld jeweils direkt einkassiert, stellt in der Tat eine Gegenleistung des Taxihalters für die Dienstleistung der Beschwerdeführerin (Betrieb der Funk- und Taxizentrale) dar. Insoweit ist die Beschwerde ebenfalls abzuweisen. Anders verhält es sich jedoch für jenen Teil des Erlöses, der auf die Kreditfahrten entfällt.