Es besteht einerseits ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem Taxihalter und der Beschwerdeführerin und anderseits zwischen ihr und dem Taxikunden, je mit den entsprechenden Leistungen und Gegenleistungen. c. Anlässlich ihrer Steuerkontrolle stellte die ESTV ferner einen Erlös für die durch die Beschwerdeführerin betriebene Funk- und Taxizentrale von total Fr. 75 572.- fest und veranschlagte den gesamten Betrag. Die Verwaltung hält dafür, hierbei handle es sich um Entgelt für Leistungen der Beschwerdeführerin an die Taxihalter.