Es sei daher ausgeschlossen, dass sie Leistungserbringerin der Taxifahrten sei. Damit einer Steuerpflichtigen eine Leistung mehrwertsteuerlich zuzurechnen ist, braucht sie diese nicht zwingend auch physisch selbst zu erbringen. Es genügt wie im vorliegenden Fall, dass sie sich mit allen subjektiven Eigenschaften einer Steuerpflichtigen in die Umsatzkette einfügt und dabei nicht als blosse Vermittlerin auftritt. Es besteht einerseits ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem Taxihalter und der Beschwerdeführerin und anderseits zwischen ihr und dem Taxikunden, je mit den entsprechenden Leistungen und Gegenleistungen.