Unterlässt es die Steuerpflichtige, für eine steuerbare Leistung die Mehrwertsteuer auf den Leistungsempfänger zu überwälzen, hat sie diese selbst zu tragen, wenn ihr eine nachträgliche Überwälzung nicht gelingt. Für allfällige Streitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und den Taxikunden über die Steuerüberwälzung ist der Zivilrichter anzurufen (Art. 28 Abs. 6 MWSTV; siehe auch Entscheid des Bundesgerichts vom 18. Januar 2000 in Sachen B. [2A.92/1999], E. 4c in fine). dd. Die Beschwerdeführerin wendet schliesslich ein, aus gesundheitlichen Gründen dürfe sie gar nicht Auto fahren. Es sei daher ausgeschlossen, dass sie Leistungserbringerin der Taxifahrten sei.