7 ist dieser Umsatz jedoch der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Sie handelte nicht ausdrücklich im Namen der Einzelfirma ihres Mannes. Sie kann deshalb nicht als blosse Vermittlerin gelten. cc. Weiter bringt sie vor, sie habe einzig den Kunden der Transportunternehmung D-Taxi die Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt bzw. überwälzt. Daraus kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Unterlässt es die Steuerpflichtige, für eine steuerbare Leistung die Mehrwertsteuer auf den Leistungsempfänger zu überwälzen, hat sie diese selbst zu tragen, wenn ihr eine nachträgliche Überwälzung nicht gelingt.