Bereits aus diesen Gründen kann die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerlich nicht als blosse Vermittlerin zwischen einzelnen selbständigen Taxihaltern und den Taxikunden gelten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen und es braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob die gesamte Praxis der ESTV zur Vermittlung rechtmässig ist. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, dringt nicht durch: aa. Hier geht es nicht um jene Fahrten, welche die einzelnen Taxifahrer - sofern steuerpflichtig - ihren Kunden direkt und mit Mehrwertsteuer in Rechnung stellten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt demnach eine mehrwertsteuerliche Doppelbelastung nicht dadurch vor, dass