Denn die Beschwerdeführerin kann mit einer einzigen Handlung nicht gleichzeitig Vertreterin von diversen eigenständigen Leistungserbringern sein, die am entsprechenden Umsatz gar nicht beteiligt sind. Dass sie gerade nicht ausdrücklich im Namen und für Rechnung der Taxihalter gehandelt hat, ergibt sich überdies aus dem Umstand, dass nicht nur sie (den Kunden) Rechnung stellte, sondern anderseits - soweit ersichtlich - jeweils der Taxihalter ihr die Fahrten ebenfalls fakturierte. Bereits aus diesen Gründen kann die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerlich nicht als blosse Vermittlerin zwischen einzelnen selbständigen Taxihaltern und den Taxikunden gelten.