Von der Beschwerdeführerin ausgestellte Rechnungen, in deren Briefköpfen die selbständigen Taxifahrer, für welche die Beschwerdeführerin Schreibarbeiten verrichtete, gesammelt aufgeführt sind, würden ohnehin nur genügen, wenn im Text noch ausdrücklich vermerkt ist, für welchen dieser Taxifahrer nun genau Rechnung gestellt wird. Denn die Beschwerdeführerin kann mit einer einzigen Handlung nicht gleichzeitig Vertreterin von diversen eigenständigen Leistungserbringern sein, die am entsprechenden Umsatz gar nicht beteiligt sind.