Er käme wohl nicht darum herum, vom Fahrgast jeweils ein Arztzeugnis zu verlangen und dieses zu Handen der Steuerbehörde bei seinen Geschäftsunterlagen aufzubewahren. Aus Steuererhebungs-, Beweis- und vor allem Praktikabilitätsgründen ist es daher sachgerecht, an die genannten Kriterien des Leistungserbringers (in casu: besondere Fahrzeugeinrichtungen) anzuknüpfen. Art. 14 Ziff. 6 MWSTV erweist sich infolgedessen als verfassungsmässig. 4.a. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit Fragebogen vom 6. April 1995 angegeben, ihre Geschäftstätigkeit am 1. Januar 1995 begonnen zu haben. Gleichzeitig beantragte sie, für die subjektive Steuerpflicht zu optieren.