Sie orientiert sich dabei an den gleichen sachbezogenen Vorgaben der Verfassung wie bei der Überprüfung der Verfassungsmässigkeit der Mehrwertsteuerverordnung (vgl. BGE 123 II 299 E. 3b). 3.a. Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, sofern die Leistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75 000.- übersteigen (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV], SR 641.201).