3 Mit Eingaben vom 16. bzw. 23. November 1999 erhebt X. (Beschwerdeführerin) Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) mit dem Begehren, der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 1999 sei aufzuheben. Zur Begründung wiederholte sie ihre bereits bisher vertretene Argumentation. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2000 schliesst die ESTV auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1. (...) 2.a. Die Mehrwertsteuerverordnung ist eine selbständige, das heisst direkt auf der Verfassung beruhende Verordnung des Bundesrates. Sie stützt sich auf Art.