Mit Einspracheentscheid vom 12. November 1999 wies die ESTV die Einsprache ab. Sie stellte fest, X. sei zu Recht auf den 1. Januar 1995 in das Register für Mehrwertsteuerpflichtige eingetragen worden. Für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1995 betrage die Nachforderung an Mehrwertsteuer zutreffend Fr. 13 746.- (nebst Verzugszins und Kosten).