Zur Begründung hielt die Verwaltung fest, die in Rechnung gestellten Transportleistungen (Kreditfahrten) würden als im eigenen Namen erbracht gelten. C. Am 29. November 1996 erliess die ESTV einen (formellen) Entscheid und bestätigte die Nachforderung im Betrag von Fr. 13 746.- nebst Verzugszins. Ferner stellte die Verwaltung fest, X. sei zu Recht mit Wirkung ab 1. Januar 1995 als Steuerpflichtige im entsprechenden Register eingetragen worden. Mit Eingabe vom 2. bzw. 4. Dezember 1996 erhob X. bei der ESTV Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. D. Mit Einspracheentscheid vom 12. November 1999 wies die ESTV die Einsprache ab.