Die ESTV führte im Betrieb von X. eine Kontrolle betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1995 durch. Mit Ergänzungsabrechnung (EA) vom 3. Juli 1996 forderte die ESTV aufgrund dieser Kontrolle von der Steuerpflichtigen Mehrwertsteuern im Betrag von total Fr. 13 746.- nach. Dieser Betrag resultiert aus den in Rechnung gestellten Kreditfahrten (Fr. 9817.05 Mehrwertsteuer) und aus dem Erlös der Funkzentrale (Fr. 3929.75 Mehrwertsteuer). Zur Begründung hielt die Verwaltung fest, die in Rechnung gestellten Transportleistungen (Kreditfahrten) würden als im eigenen Namen erbracht gelten.