Die Einnahmen der Taxifahrer gehörten nicht ihr. Sie könne die Mehrwertsteuer nicht noch einmal verrechnen, da diese schon im Fahrtarif enthalten sei und es sei nicht gerechtfertigt, dass die Mehrwertsteuer zweimal abgeliefert werden müsse. Ferner sei sie nicht gewillt, die Mehrwertsteuer auf Transporten von geistig und körperlich behinderten Menschen einzuverlangen und zu entrichten. Konkurrenzunternehmen würden für die gleichen Leistungen nicht als Steuerpflichtige eingetragen. B. Die ESTV führte im Betrieb von X. eine Kontrolle betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1995 durch.