Beförderungen von kranken, verletzten oder invaliden Personen seien nur dann vor der Steuer ausgenommen, wenn sie in dafür besonders eingerichteten Fahrzeugen erfolgten. X. hielt insbesondere entgegen, die fakturierten Dienstleistungen seien ausschliesslich im Namen und für Rechnung der Firmen A-Taxi, B-Taxi, D-Taxi und E-Taxi ausgestellt worden. Sie selbst erbringe keine Transportleistungen, da sie nicht Auto fahre, sondern Schreibarbeiten und Telefondienst erledige. Die Einnahmen der Taxifahrer gehörten nicht ihr.