In der darauf folgenden umfangreichen Korrespondenz wurden unterschiedliche Standpunkte von X. einerseits und der ESTV anderseits im Wesentlichen über die Vermittlungsproblematik und über die Steuerbarkeit von Krankentransporten geltend gemacht. Die ESTV hielt dafür, X. sei für die den Taxikunden im eigenen Namen in Rechnung gestellten Personentransporte nicht blosse Vermittlerin zwischen den Kunden und den selbständigen Taxiunternehmen, sondern eigentliche Leistungserbringerin. X. habe daher den gesamten Umsatz zu versteuern, den sie den Kunden in Rechnung stelle. Sie könne aber die von den Taxiunternehmen an sie überwälzte Steuer als Vorsteuer abziehen. Schülertransporte seien steuerbar.