Aus Steuererhebungs-, Beweis- und aus Praktikabilitätsgründen ist es dennoch sachgerecht, an die fraglichen Kriterien des Leistungserbringers (insbesondere an die Fahrzeugeinrichtungen) anzuknüpfen (E. 3c). - Hat die Beschwerdeführerin für die Kreditfahrten als mehrwertsteuerliche Leistungserbringerin zu gelten, kann sie für diesen Teil der Fahrten nicht gleichzeitig die entsprechenden Leistungen im Bereich Funk- und Taxizentrale für andere erbringen. Mit Bezug auf den Erlös aus der Funk- und Taxizentrale ist zu unterscheiden zwischen Kreditfahrten und den anderen Taxifahrten, bei denen die Taxihalter direkt einkassieren (E. 4c).