1 von Fahrzeugeinrichtungen und damit auf Merkmale des Leistungserbringers abzustellen. Massgebend müsste aus einer verbrauchsteuerorientierten Sicht vielmehr sein, dass es sich beim Leistungsempfänger um eine kranke, verletzte oder invalide Person handelt. Aus Steuererhebungs-, Beweis- und aus Praktikabilitätsgründen ist es dennoch sachgerecht, an die fraglichen Kriterien des Leistungserbringers (insbesondere an die Fahrzeugeinrichtungen) anzuknüpfen (E. 3c).