{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-05-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-110--_2000-05-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004490.pdf?ID=150004490", "Checksum": "ad5ac9c3f85c3ea49b0a83d0b6749b48"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.110 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.05.2000 JAAC 64.110 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 19.05.2000 JAAC 64.110 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 19.05.2000 JAAC 64.110 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:29", "Checksum": "d8af043a489863c4d727ffd5617b6d86", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.05.2000 JAAC 64.110 \r\n\n 7\nist dieser Umsatz jedoch der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Sie handelte\nnicht ausdrücklich im Namen der Einzelfirma ihres Mannes. Sie kann deshalb\nnicht als blosse Vermittlerin gelten.\ncc. Weiter bringt sie vor, sie habe einzig den Kunden der\nTransportunternehmung D-Taxi die Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt\nbzw. überwälzt. Daraus kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Unterlässt\nes die Steuerpflichtige, für eine steuerbare Leistung die Mehrwertsteuer\nauf den Leistungsempfänger zu überwälzen, hat sie diese selbst zu tragen,\nwenn ihr eine nachträgliche Überwälzung nicht gelingt. Für allfällige\nStreitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und den Taxikunden über\ndie Steuerüberwälzung ist der Zivilrichter anzurufen (Art. 28 Abs. 6 MWSTV;\nsiehe auch Entscheid des Bundesgerichts vom 18. Januar 2000 in Sachen B.\n[2A.92/1999], E. 4c in fine).\ndd. Die Beschwerdeführerin wendet schliesslich ein, aus gesundheitlichen\nGründen dürfe sie gar nicht Auto fahren. Es sei daher ausgeschlossen, dass\nsie Leistungserbringerin der Taxifahrten sei. Damit einer Steuerpflichtigen\neine Leistung mehrwertsteuerlich zuzurechnen ist, braucht sie diese nicht\nzwingend auch physisch selbst zu erbringen. Es genügt wie im vorliegenden\nFall, dass sie sich mit allen subjektiven Eigenschaften einer Steuerpflichtigen\nin die Umsatzkette einfügt und dabei nicht als blosse Vermittlerin auftritt.\nEs besteht einerseits ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem\nTaxihalter und der Beschwerdeführerin und anderseits zwischen ihr und\ndem Taxikunden, je mit den entsprechenden Leistungen und Gegenleistungen.\nc. Anlässlich ihrer Steuerkontrolle stellte die ESTV ferner einen Erlös für\ndie durch die Beschwerdeführerin betriebene Funk- und Taxizentrale\nvon total Fr. 75 572.- fest und veranschlagte den gesamten Betrag. Die\nVerwaltung hält dafür, hierbei handle es sich um Entgelt für Leistungen der\nBeschwerdeführerin an die Taxihalter. Dem ist nur bedingt beizupflichten:\nJener Teil des Erlöses aus dem Betrieb der Funk- und Taxizentrale, der auf\ndie Taxifahrten entfällt, für die der Taxihalter das Fahrgeld jeweils direkt\neinkassiert, stellt in der Tat eine Gegenleistung des Taxihalters für die\nDienstleistung der Beschwerdeführerin (Betrieb der Funk- und Taxizentrale)\ndar. Insoweit ist die Beschwerde ebenfalls abzuweisen.\nAnders verhält es sich jedoch für jenen Teil des Erlöses, der auf die\nKreditfahrten entfällt. Vorstehend (E. b hievor) ist einlässlich dargelegt,\ndass für die Kreditfahrten die Beschwerdeführerin als mehrwertsteuerliche\nLeistungserbringerin zu gelten hat. Für diesen Teil der Fahrten erbringt sie\nmit dem Betrieb der Funk- und Taxizentrale keine Leistung an die Taxihalter.\nVielmehr betreibt sie die Zentrale insofern für sich selbst. Die Funk- und\nTaxizentrale betreibt sie für den mehrwertsteuerlichen Leistungserbringer\nder Taxifahrten. Hat die Beschwerdeführerin für die Kreditfahrten als\nLeistungserbringerin zu gelten, kann sie aus mehrwertsteuerlicher Sicht für\ndiesen Teil der Fahrten nicht gleichzeitig die entsprechenden Leistungen im\nBereich Funk- und Taxizentrale für andere erbringen. Mit Bezug auf den Erlös\naus Funk- und Taxizentrale ist also zu unterscheiden zwischen Kreditfahrten\nund den anderen Taxifahrten, bei denen die Taxihalter direkt den Fahrpreis\neinkassieren.\n\n8\nDie Beschwerde ist daher in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und die\nRechtssache ist an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen.\nDie Verwaltung hat dabei jenen Teil des Erlöses aus dem Betrieb der\nFunk- und Taxizentrale, der auf die Kreditfahrten entfällt, auszuscheiden,\nund den anderen, im Sinne der voranstehenden Erwägung in die\nBerechnungsgrundlage der geschuldeten Steuer fallenden Teil effektiv\nzu berechnen oder schätzungsweise nach pflichtgemässem Ermessen zu\nermitteln.\nd. Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, ein Teil ihrer Umsätze\nsei gemäss Art. 14 Ziff. 6 MWSTV zu befreien, ist diesem Argument\nentgegenzuhalten, dass die Personenbeförderungen unbestrittenermassen in\ndafür nicht besonders eingerichteten Fahrzeugen erfolgten (vgl. E. 2c hievor).\ne. Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner sinngemäss auf den Grundsatz\nvon Treu und Glauben. Sie hält dafür, die ESTV habe ihr erst im Nachhinein\nerklärt, wie sie die Rechnungen ausstellen müsse, damit sie als blosse\nVermittlerin (direkte Stellvertreterin) zu gelten habe. Damit dringt sie nicht\ndurch. Bereits mit Schreiben vom 27. Juni 1995 wurde sie durch die ESTV\nüber die Rechtslage orientiert. Im Übrigen ist die Mehrwertsteuer eine\nSelbstveranlagungssteuer (Art. 37 MWSTV), bei der die Verantwortung für\ndie richtige Versteuerung der Umsätze beim Steuerpflichtigen liegt.\nf. Die von der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens\nbeschriebenen gesundheitlichen und finanziellen Verhältnisse sind\nbedauerlich, können aber steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden.\n5.a. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der\nangefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 1999 mit Bezug auf die\nTeilforderung aus dem Betrieb der Funk- und Taxizentrale aufzuheben und die\nRechtssache zu neuem Entscheid in diesem Punkt im Sinne der Erwägungen\n(siehe E. 4c hievor) an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nb. (...)\n\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 64.110 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 19. Mai 2000\ni. S. C. [SRK 1999-147]\n\n"}