{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-05-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-110--_2000-05-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004490.pdf?ID=150004490", "Checksum": "ad5ac9c3f85c3ea49b0a83d0b6749b48"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.110 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.05.2000 JAAC 64.110 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 19.05.2000 JAAC 64.110 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 19.05.2000 JAAC 64.110 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:29", "Checksum": "d8af043a489863c4d727ffd5617b6d86", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.05.2000 JAAC 64.110 \r\n\n 6\nVoraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht sind vorliegendenfalls nicht\numstritten und waren offensichtlich erfüllt. Die Beschwerdeführerin war\ndaher auch obligatorisch steuerpflichtig.\nb. Die ESTV stellte anlässlich der Kontrolle vor Ort Kreditfahrten in einer\nUmsatzhöhe von Fr. 250 535.- fest. Dabei handelt es sich um Taxifahrten\nmit Kunden, die den Transport nicht bar bezahlt haben. Gegen die\nfestgestellte Umsatzhöhe erhebt die Beschwerdeführerin keine substantiellen\nEinwendungen. Es sind für die SRK keine Gründe ersichtlich, an dieser\nErhebung der ESTV zu zweifeln. Zu beurteilen ist aber die Frage, ob die\nUmsätze tatsächlich der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind.\nUnbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin den Taxikunden die fraglichen\nKreditfahrten in Rechnung gestellt hat. Die Umsätze wären unter den hier\ngegebenen Umständen mehrwertsteuerlich nur dann nicht ihr, sondern\ndem jeweiligen Taxihalter zuzurechnen, wenn sie ausdrücklich im Namen\nund für Rechnung des entsprechenden Taxihalters gehandelt hätte (E. 2b\nhievor). Den entsprechenden Nachweis vermag die Beschwerdeführerin\nallerdings nicht zu erbringen. Sie reichte im Verlaufe des Verfahrens wohl\nleere Musterbriefe ein, auf deren Kopfzeilen einzelne selbständige Taxifahrer\nbzw. Taxiunternehmungen aufgeführt sind. Konkrete Rechnungen für die\nTaxifahrten in den fraglichen Perioden liegen aber keine bei den Akten. Von\nder Beschwerdeführerin ausgestellte Rechnungen, in deren Briefköpfen die\nselbständigen Taxifahrer, für welche die Beschwerdeführerin Schreibarbeiten\nverrichtete, gesammelt aufgeführt sind, würden ohnehin nur genügen, wenn\nim Text noch ausdrücklich vermerkt ist, für welchen dieser Taxifahrer nun\ngenau Rechnung gestellt wird. Denn die Beschwerdeführerin kann mit einer\neinzigen Handlung nicht gleichzeitig Vertreterin von diversen eigenständigen\nLeistungserbringern sein, die am entsprechenden Umsatz gar nicht beteiligt\nsind. Dass sie gerade nicht ausdrücklich im Namen und für Rechnung der\nTaxihalter gehandelt hat, ergibt sich überdies aus dem Umstand, dass nicht\nnur sie (den Kunden) Rechnung stellte, sondern anderseits - soweit ersichtlich\n- jeweils der Taxihalter ihr die Fahrten ebenfalls fakturierte. Bereits aus\ndiesen Gründen kann die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerlich nicht\nals blosse Vermittlerin zwischen einzelnen selbständigen Taxihaltern und den\nTaxikunden gelten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen und es\nbraucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob die gesamte Praxis der\nESTV zur Vermittlung rechtmässig ist.\nWas die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, dringt nicht durch:\naa. Hier geht es nicht um jene Fahrten, welche die einzelnen Taxifahrer -\nsofern steuerpflichtig - ihren Kunden direkt und mit Mehrwertsteuer in\nRechnung stellten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt\ndemnach eine mehrwertsteuerliche Doppelbelastung nicht dadurch vor, dass\ndie Mehrwertsteuer bereits im Tarif der Taxiuhren berücksichtigt ist, wie sie\nbehauptet.\nbb. Die Beschwerdeführerin wehrt sich ferner dagegen, dass sie auch den\nKreditumsatz ihres Mannes in der Höhe von angeblich Fr. 37 717.80 zu\nversteuern habe, denn ihr Mann betreibe eine andere Einzelfirma. Der\nBeschwerdeführerin ist beizupflichten, dass es sich bei ihr und ihrem Mann\num zwei verschiedene mehrwertsteuerliche Leistungserbringer handelt. Aus\nden für die anderen selbständigen Taxifahrer hievor dargelegten Gründen\n\n"}