{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-05-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-110--_2000-05-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004490.pdf?ID=150004490", "Checksum": "ad5ac9c3f85c3ea49b0a83d0b6749b48"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.110 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.05.2000 JAAC 64.110 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 19.05.2000 JAAC 64.110 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 19.05.2000 JAAC 64.110 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:29", "Checksum": "d8af043a489863c4d727ffd5617b6d86", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.05.2000 JAAC 64.110 \r\n\n 5\nOb ein Unternehmer als mehrwertsteuerlicher Leistungserbringer oder\n-empfänger zu gelten hat, ist also massgeblich danach zu beurteilen, ob\ner in eigenem Namen auftritt oder nicht (vgl. Entscheid der SRK vom\n21. Januar 1997 in Sachen G. [SRK 1996-070], E. 3a und b, veröffentlicht in\nVPB 64.46 S. 570 ff.). Tritt ein Stellvertreter in eigenem Namen auf (indirekte\nStellvertretung), dann ist unter den gegebenen Voraussetzungen nicht\nder Vertretene, sondern der Vertreter selbst im Verhältnis zum Dritten\nLeistungserbringer oder -empfänger. Nur wenn der Vertreter ausdrücklich\nim Namen des Vertretenen handelt (direkte Stellvertretung), ist dieser und\nnicht der Vertreter als Leistungserbringer oder -abnehmer beteiligt. Wer\nGeschäfte Dritter bloss vermittelt, das heisst als direkter Stellvertreter in\nfremdem Namen und für fremde Rechnung tätig wird, der bewirkt keinen\neigenen Umsatz, den es zu versteuern gäbe (vgl. Art. 10 Abs. 1 MWSTV).\nc. Von der Mehrwertsteuer befreit sind die Beförderungen von kranken,\nverletzten oder invaliden Personen in dafür besonders eingerichteten\nFahrzeugen (Art. 14 Ziff. 6 MWSTV). Diese Befreiungsvorschrift stützt sich\nauf Art. 196 Ziff. 14 Bst. b Ziff. 2 BV.\nDie Mehrwertsteuer ist eine Verbrauchsteuer. Sie will den Endkonsum\nbelasten. Dementsprechend muss das Entlastungsziel der hier fraglichen\nBefreiungsvorschrift ebenfalls den Verbrauch treffen (Riedo, a.a.O., S. 145\nRz. 3.1.2.). Aus gesundheits- und sozialpolitischen Gründen bezweckt\nArt. 14 Ziff. 6 MWSTV die Steuerentlastung von Beförderungsleistungen\nan kranke, verletzte oder invalide Personen. Der Bezug solcher Leistungen\nist also Entlastungsziel dieser Befreiungsvorschrift. Deswegen ist es zwar\ngrundsätzlich systemfremd, für die Befreiung an Fahrzeugeinrichtungen\nund damit an Merkmale des Leistungserbringers anzuknüpfen. Massgebend\nmüsste aus einer verbrauchsteuerorientierten Sicht vielmehr sein, dass\nes sich beim Leistungsempfänger um eine kranke, verletzte oder invalide\nPerson handelt. In der Praxis ist es aber für den Leistungserbringer\nkaum möglich, stets den rechtsgenügenden Nachweis zu erbringen, dass\nder Fahrgast eine kranke, verletzte oder invalide Person im Sinne des\nGesetzes ist. Er käme wohl nicht darum herum, vom Fahrgast jeweils\nein Arztzeugnis zu verlangen und dieses zu Handen der Steuerbehörde\nbei seinen Geschäftsunterlagen aufzubewahren. Aus Steuererhebungs-,\nBeweis- und vor allem Praktikabilitätsgründen ist es daher sachgerecht,\nan die genannten Kriterien des Leistungserbringers (in casu: besondere\nFahrzeugeinrichtungen) anzuknüpfen. Art. 14 Ziff. 6 MWSTV erweist sich\ninfolgedessen als verfassungsmässig.\n4.a. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit Fragebogen vom\n6. April 1995 angegeben, ihre Geschäftstätigkeit am 1. Januar 1995 begonnen\nzu haben. Gleichzeitig beantragte sie, für die subjektive Steuerpflicht\nzu optieren. Die ESTV hat die Beschwerdeführerin antragsgemäss als\nSteuerpflichtige im entsprechenden Register eingetragen. Wie sich aus\nden nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat die Beschwerdeführerin in den\nfraglichen Perioden überdies die Mindestumsatzgrenze erreicht. Die weiteren\n\n"}