{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-05-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-110--_2000-05-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004490.pdf?ID=150004490", "Checksum": "ad5ac9c3f85c3ea49b0a83d0b6749b48"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.110 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.05.2000 JAAC 64.110 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 19.05.2000 JAAC 64.110 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 19.05.2000 JAAC 64.110 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:29", "Checksum": "d8af043a489863c4d727ffd5617b6d86", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.05.2000 JAAC 64.110 \r\n\n 4\nder Rechtsprechung der SRK um jene Grundsätze, die einer Prüfung der\nVereinbarkeit der Mehrwertsteuerverordnung mit Art. 130 und 196 Ziff. 14\nBV zugrunde zu legen sind (entsprechende Textstelle diverser Entscheide der\nEidgenössischen Steuerrekurskommission in MWST-Journal 2/96, S. 50 ff.; vgl.\nauch BGE 123 II 301 f.). Einer verfassungskonformen Auslegung dienen gemäss\nRechtsprechung der Eidgenössischen Steuerrekurskommission auch allfällige\nMaximen des europäischen Umsatzsteuerrechts (ausführlich: entsprechende\nTextstelle diverser Entscheide der SRK in MWST-Journal 2/96, S. 52 f.; vgl. BGE\n124 II 203 f. E. 6a).\nc. Zu beachten ist, dass der Richter den dem Verordnungsgeber in Art. 196\nZiff. 14 Abs. 1 BV übertragenen Entscheidungsspielraum nicht durch\neigene Ordnungsvorstellungen schmälern darf. Er hat sich vielmehr auf\ndie Prüfung der Verfassungsmässigkeit der in Frage stehenden Regelung\nzu beschränken. Eine vom Bundesrat getroffene Lösung, die sich im\nRahmen des ihm zustehenden Ermessens hält, die in der Verfassung\nenthaltenen mehrwertsteuerlichen Grundsätze beachtet und die weiteren\nVerfassungsrechte respektiert, darf deshalb durch den Richter nicht korrigiert\nwerden. Einschreiten darf dieser nur, wenn der Verordnungsgeber die ihm\neingeräumte Kompetenz überschritten hat, wobei das Gericht auch den\nUmfang dieser Kompetenz zu ermitteln hat (BGE 123 II 299).\nd. Im übrigen überprüft die SRK die gestützt auf die\nMehrwertsteuerverordnung erlassenen Ausführungsverordnungen\ndes Eidgenössischen Finanzdepartementes sowie die Auslegung der\nMehrwertsteuerverordnung durch die ESTV (z.B. Wegleitung, Broschüren und\nMerkblätter) frei. Sie orientiert sich dabei an den gleichen sachbezogenen\nVorgaben der Verfassung wie bei der Überprüfung der Verfassungsmässigkeit\nder Mehrwertsteuerverordnung (vgl. BGE 123 II 299 E. 3b).\n3.a. Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen\nverbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, sofern\ndie Leistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75 000.- übersteigen (Art. 17\nAbs. 1 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV],\nSR 641.201). Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung\nder Steuererhebung kann die ESTV unter den von ihr festzusetzenden\nBedingungen demjenigen, der nach Art. 17 Abs. 1 MWSTV die gesetzlich\nfestgelegte Mindestumsatzgrenze nicht erreicht, gestatten, für die Steuerpflicht\nzu optieren (Art. 20 Abs. 1 Bst. a MWSTV).\nb. Wer Leistungen ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen\ntätigt, so dass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem Vertretenen und dem\nDritten zustande kommt, gilt diesbezüglich als blosser Vermittler. Handelt bei\neiner Leistung der Vertreter zwar für fremde Rechnung, tritt er aber nicht\nausdrücklich im Namen des Vertretenen auf, so liegt sowohl zwischen dem\nVertretenen und dem Vertreter als auch zwischen dem Vertreter und dem\nDritten eine Leistung vor (Art. 10 Abs. 1 und 2 MWSTV). Das Erfordernis,\ndass als blosser Vermittler nur gilt, wer ausdrücklich im Namen und für\nRechnung des Vertretenen auftritt, wurde durch die Rechtsprechung als\nverfassungsmässig erklärt (Entscheid der SRK vom 9. April 1998 in Sachen\nI. [SRK 1996-052], veröffentlicht in VPB 63.24 S. 213 ff.).\n\n"}