{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-05-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-110--_2000-05-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004490.pdf?ID=150004490", "Checksum": "ad5ac9c3f85c3ea49b0a83d0b6749b48"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.110 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.05.2000 JAAC 64.110 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 19.05.2000 JAAC 64.110 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 19.05.2000 JAAC 64.110 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:29", "Checksum": "d8af043a489863c4d727ffd5617b6d86", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.05.2000 JAAC 64.110 \r\n\n 2\nmit ausgewiesener Mehrwertsteuer verlangen würde. Mit Rückwirkung auf\nden 1. Januar 1995 wurde X. am 25. April 1995 antragsgemäss im von der ESTV\ngeführten Register für Steuerpflichtige eingetragen.\nIn der darauf folgenden umfangreichen Korrespondenz wurden\nunterschiedliche Standpunkte von X. einerseits und der ESTV anderseits im\nWesentlichen über die Vermittlungsproblematik und über die Steuerbarkeit\nvon Krankentransporten geltend gemacht. Die ESTV hielt dafür, X. sei\nfür die den Taxikunden im eigenen Namen in Rechnung gestellten\nPersonentransporte nicht blosse Vermittlerin zwischen den Kunden und den\nselbständigen Taxiunternehmen, sondern eigentliche Leistungserbringerin. X.\nhabe daher den gesamten Umsatz zu versteuern, den sie den Kunden in\nRechnung stelle. Sie könne aber die von den Taxiunternehmen an sie\nüberwälzte Steuer als Vorsteuer abziehen. Schülertransporte seien steuerbar.\nBeförderungen von kranken, verletzten oder invaliden Personen seien\nnur dann vor der Steuer ausgenommen, wenn sie in dafür besonders\neingerichteten Fahrzeugen erfolgten.\nX. hielt insbesondere entgegen, die fakturierten Dienstleistungen seien\nausschliesslich im Namen und für Rechnung der Firmen A-Taxi, B-Taxi, D-Taxi\nund E-Taxi ausgestellt worden. Sie selbst erbringe keine Transportleistungen,\nda sie nicht Auto fahre, sondern Schreibarbeiten und Telefondienst\nerledige. Die Einnahmen der Taxifahrer gehörten nicht ihr. Sie könne die\nMehrwertsteuer nicht noch einmal verrechnen, da diese schon im Fahrtarif\nenthalten sei und es sei nicht gerechtfertigt, dass die Mehrwertsteuer zweimal\nabgeliefert werden müsse. Ferner sei sie nicht gewillt, die Mehrwertsteuer auf\nTransporten von geistig und körperlich behinderten Menschen einzuverlangen\nund zu entrichten. Konkurrenzunternehmen würden für die gleichen\nLeistungen nicht als Steuerpflichtige eingetragen.\nB. Die ESTV führte im Betrieb von X. eine Kontrolle betreffend\ndie Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1995 durch. Mit\nErgänzungsabrechnung (EA) vom 3. Juli 1996 forderte die ESTV aufgrund\ndieser Kontrolle von der Steuerpflichtigen Mehrwertsteuern im Betrag\nvon total Fr. 13 746.- nach. Dieser Betrag resultiert aus den in Rechnung\ngestellten Kreditfahrten (Fr. 9817.05 Mehrwertsteuer) und aus dem Erlös\nder Funkzentrale (Fr. 3929.75 Mehrwertsteuer). Zur Begründung hielt\ndie Verwaltung fest, die in Rechnung gestellten Transportleistungen\n(Kreditfahrten) würden als im eigenen Namen erbracht gelten.\nC. Am 29. November 1996 erliess die ESTV einen (formellen) Entscheid und\nbestätigte die Nachforderung im Betrag von Fr. 13 746.- nebst Verzugszins.\nFerner stellte die Verwaltung fest, X. sei zu Recht mit Wirkung ab 1. Januar\n1995 als Steuerpflichtige im entsprechenden Register eingetragen worden. Mit\nEingabe vom 2. bzw. 4. Dezember 1996 erhob X. bei der ESTV Einsprache und\nbeantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.\nD. Mit Einspracheentscheid vom 12. November 1999 wies die ESTV die\nEinsprache ab. Sie stellte fest, X. sei zu Recht auf den 1. Januar 1995 in\ndas Register für Mehrwertsteuerpflichtige eingetragen worden. Für die\nSteuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1995 betrage die Nachforderung\nan Mehrwertsteuer zutreffend Fr. 13 746.- (nebst Verzugszins und Kosten).\n\n"}