Hat er sich vor der Unterstellungserklärung oder zumindest rechtzeitig pflichtwidrig nicht über die steuerlichen Auswirkungen von Kommissionsgeschäften erkundigt, kann das nicht der Verwaltung, sondern höchstens ihm selbst zum Nachteil gereichen. Argumente, welche die Rechtmässigkeit der fraglichen Praxis bzw. Rechtsanwendung ernsthaft in Zweifel ziehen könnten, bringt der Beschwerdeführer keine vor. [6] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.