Mit diesen Argumenten finanzieller Art dringt der Beschwerdeführer nicht durch (E. 3b und 4c hiervor). Abgesehen davon betreffen sie ohnehin im Wesentlichen das nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende zweite Halbjahr 1996. Was die für den Beschwerdeführer angeblich steuerlich ungünstig wirkende Abwicklung seiner Geschäfte auf Kommissionsbasis betrifft, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hat er sich vor der Unterstellungserklärung oder zumindest rechtzeitig pflichtwidrig nicht über die steuerlichen Auswirkungen von Kommissionsgeschäften erkundigt, kann das nicht der Verwaltung, sondern höchstens ihm selbst zum Nachteil gereichen.