Vielmehr bringt er vor, für das Jahr 1996 habe er «rund Fr. 10 000.- zuviel an Steuerbeträgen» abzuliefern (im ersten Halbjahr ca. Fr. 1200.-), wenn er nach Saldosteuersätzen abrechnen müsse. Angesichts der sehr schwachen Geschäftslage im Jahre 1995 und im ersten Halbjahr 1996 habe er keine Veranlassung gesehen, die Saldosatzbesteuerung zu widerrufen. Sinngemäss fügt er bei, das ertragreiche zweite Halbjahr 1996 habe aufgrund der Art der Geschäftsabwicklung («Kommissionsbasis») zu dieser - gegenüber der effektiven Abrechnungsart - erhöhten Steuerschuld geführt. Mit diesen Argumenten finanzieller Art dringt der Beschwerdeführer nicht durch (E. 3b und 4c hiervor).