Er hat den Widerruf (mit geltend gemachter Wirkung ab 1. Januar 1996) unbestrittenermassen erst zusammen mit der Eingabe der Abrechnung für das erste Halbjahr 1996 erklärt (bzw. mit Schreiben vom 30. Oktober 1996). Der Beschwerdeführer verlangt mithin im Ergebnis Rückwirkung seines Widerrufs. Hierfür kann er keine rechtsgenügenden Gründe anfügen. Vielmehr bringt er vor, für das Jahr 1996 habe er «rund Fr. 10 000.- zuviel an Steuerbeträgen» abzuliefern (im ersten Halbjahr ca. Fr. 1200.-), wenn er nach Saldosteuersätzen abrechnen müsse.