Jedenfalls bewegt sich die Verwaltung hier im Rahmen ihres Gestaltungsspielraumes, in dem die SRK das Ermessen der ESTV nicht durch ihr eigenes ersetzt. Dies wiederum um so mehr, als dass der sich freiwillig der Saldobesteuerung unterstellende Steuerpflichtige von dieser Regelung Kenntnis hat (aufgrund der Unterstellungserklärung Kenntnis haben muss). d. Aufgrund der bisherigen Ausführungen erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet. Er hat den Widerruf (mit geltend gemachter Wirkung ab 1. Januar 1996) unbestrittenermassen erst zusammen mit der Eingabe der Abrechnung für das erste Halbjahr 1996 erklärt (bzw. mit Schreiben vom 30. Oktober 1996).