5 Diese Verwaltungspraxis erweist sich im Übrigen als praktikabel, ermöglicht sie dem Steuerpflichtigen doch die Widerrufserklärung zusammen mit der Abrechnung betreffend jenes Halbjahr einzureichen, nach dessen Ablauf er wieder nach der effektiven Methode abzurechnen beabsichtigt (denn sowohl die Eingabefrist für die Abrechnung des zweiten Halbjahres [Art. 37 MWSTV] als auch jene für die Widerrufserklärung dauert bis Ende Februar). Dadurch wird ein nahtloser Übergang zwischen den beiden Abrechnungsarten geschaffen und der damit verbundene administrative Aufwand sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Verwaltung auf ein Minimum beschränkt.