Ein rückwirkender Widerruf der vereinfachten Abrechnungsart ist daher grundsätzlich zu untersagen. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Praxis der ESTV nicht zu beanstanden, dergemäss ein Widerruf jeweils auf Ende Jahr und in schriftlicher Form bis spätestens Ende Februar des Folgejahres (für dieses Folgejahr) einzureichen ist. Auch sonst sind keine Verletzungen von übergeordnetem Bundesrecht ersichtlich. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Steuerpflichtige jeweils ausdrücklich erklärt, die Broschüre über die Saldosteuersätze - inkl. die hier fragliche Praxis - befolgen zu wollen.