Unter diesem Gesichtspunkt ist für eine Prüfung der Verwaltungspraxis unerlässlich, Wesen, Zweck und Wirkung der Saldosteuersätze kurz zu erläutern. b. Der Zweck der Mehrwertsteuerabrechnung mittels Saldosteuersätzen besteht in der administrativen Vereinfachung des Abrechnungswesens. Dieses Ziel wird denn auch erreicht, indem der Steuerpflichtige nur halbjährlich (Art. 36 Abs. 1 Bst. b MWSTV; Broschüre «Änderungen ab 1. Januar 1996» vom Dezember 1995, S. 22) abzurechnen und namentlich die auf seinem steuerbaren Umsatz lastenden Vorsteuern nicht zu ermitteln braucht (vgl. Jörg Bühlmann, Das Schweizer Mehrwertsteuer-Handbuch, Zürich 1994, S. 331 f.).