Vielmehr hat sie sich an das übergeordnete Bundesrecht, insbesondere an die verfassungsmässigen Rechte, zu halten. d. Die Verwaltung hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Möglichkeit der vereinfachten Abrechnung mittels Saldosteuersätzen ausführlich geregelt (vgl. Broschüre über die Saldosteuersätze bei der Mehrwertsteuer vom Mai 1995 [gültig bis 31. Dezember 1996] bzw. jene vom November 1996 [gültig ab 1. Januar 1997][6]). Mit Bezug auf das Ende der Abrechnung mittels Saldosteuersätzen sah die damals gültige Praxis vor, dass ein schriftlicher Widerruf bis spätestens Ende Februar des Folgejahres möglich ist (Broschüre Mai 1995, Ziff. 2.1). Die Regelung in der neuen Broschüre