l UeB BV). Nach dem Willen des Verfassungsgebers fällt hier die Berechnung der Steuerschuld unter Verwendung von Pauschalsätzen, welche die Vorsteuern berücksichtigen, in Betracht (AB 1993 N 336). b. Die einschlägige Ausführungsbestimmung der Mehrwertsteuerverordnung lautet wie folgt: