Es gilt im vorliegenden Fall einzig über die Frage zu befinden, ob der Beschwerdeführer mit Eingabe der Mehrwertsteuerabrechnung 1. Halbjahr 1996 vom 20. September 1996 (bzw. mit Schreiben vom 30. Oktober 1996) rückwirkend auf den 1. Januar 1996 von der Saldosteuersatz-Methode zur ordentlichen, effektiven Abrechnungsart wechseln durfte. (...) 3.a. Art. 8 Abs. 1 der Übergangsbestimmung (UeB) der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) beauftragt den Bundesrat, in Abweichung von Art. 41ter Abs. 6 BV die Ausführungsbestimmungen zur Mehrwertsteuer zu erlassen, die bis zum Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung gelten.