Mit der Saldosteuersatz-Methode habe er für das gesamte Jahr 1996 rund Fr. 10 000.- mehr zu bezahlen als mit der effektiven Abrechnungsart. Dieser Mehrbetrag sei nicht gerechtfertigt und würde ihn an den Rand des Konkurses bringen. In der Vernehmlassung vom 3. März 1999 beantragt die ESTV, die Beschwerde abzuweisen. Aus den Erwägungen: (...) 1.c. Es gilt im vorliegenden Fall einzig über die Frage zu befinden, ob der Beschwerdeführer mit Eingabe der Mehrwertsteuerabrechnung 1. Halbjahr 1996 vom 20. September 1996 (bzw. mit Schreiben vom 30. Oktober 1996) rückwirkend auf den 1. Januar 1996 von der Saldosteuersatz-Methode zur ordentlichen, effektiven Abrechnungsart wechseln durfte. (...) 3.a.