2 Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, der Wechsel von der Saldosteuersatz-Methode zur effektiven Abrechnungsart sei für ihn bereits mit Wirkung ab 1. Januar 1996 möglich. Zur Begründung bringt er erneut im Wesentlichen wirtschaftliche Argumente vor. Seine Geschäftsentwicklung im Jahre 1995 und im ersten Halbjahr 1996 sei sehr schlecht gewesen. Erst ab Mitte Juni 1996 sei ihm ein Auftrag zugesprochen worden, welcher ihm das «Überleben» überhaupt ermöglicht habe. Mit der Saldosteuersatz-Methode habe er für das gesamte Jahr 1996 rund Fr. 10 000.- mehr zu bezahlen als mit der effektiven Abrechnungsart.