Der Widerruf von S. könne demzufolge erst ab 1. Januar 1997 Wirkung entfalten. Das Argument der je unterschiedlichen Steuerbelastungen aufgrund der beiden Abrechnungsmethoden sei unbehelflich, da Saldosteuersätze wohl zu administrativen Vereinfachungen, nicht jedoch zu finanziellen Erleichterungen führen sollen. E. Mit Eingabe vom 29. November 1998 führt S. gegen den Einspracheentscheid der ESTV Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) und stellt den sinngemässen Antrag, der