Dagegen erhob S. mit Eingabe vom 3. Juli 1998 Einsprache. D. Mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 1998 wies die ESTV die Einsprache ab und bezifferte die noch geschuldete Steuer nebst Verzugszins für das 1. Halbjahr 1997 (recte: 1996) mit Fr. 742.65 (Fr. 1204.- abzüglich Fr. 35.40 [Gutschriftsstornierung] abzüglich Fr. 425.65 [Vorsteuerüberschuss 1. Quartal 1998]). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, ein Widerruf der Unterstellungserklärung sei jeweils auf den 31. Dezember möglich, wobei dieser in schriftlicher Form bis spätestens Ende Februar des Folgejahres einzureichen sei. Der Widerruf von S. könne demzufolge erst ab 1. Januar 1997 Wirkung entfalten.