Daraufhin teilte ihm die ESTV mit, ein Wechsel zur genauen Abrechnungsweise sei nur auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Der schriftliche Widerruf müsse bis spätestens Ende Februar des Folgejahres erfolgen, was bei ihm nicht der Fall sei. C. Am 10. Juni 1998 entschied die ESTV, S. habe für das erste Halbjahr 1996 und gemäss Ergänzungsabrechnung vom 21. Oktober 1996 noch Fr. 1168.80 (Fr. 1204.- abzüglich Fr. 35.40 [Gutschriftsstornierung]) Mehrwertsteuern nebst Verzugszins zu bezahlen. Dagegen erhob S. mit Eingabe vom 3. Juli 1998 Einsprache.