A. S. ist unter der Einzelfirma X. im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Mit Eingabe vom 15. Januar 1995 unterstellte er sich dem Saldosteuersatz von 4% mit Wirkung ab 1. Januar 1995 und erklärte sich einverstanden, die Bestimmungen der Broschüre über die Saldosteuersätze befolgen zu wollen. B. Die Steuer für das erste Halbjahr 1996 berechnete S. in der Folge nicht nach der Methode des Saldosteuersatzes, sondern effektiv. Auf diese Weise wies er einen Vorsteuerüberschuss von Fr. 35.40 aus. Mit Ergänzungsabrechnung vom 21. Oktober 1996 legte die ESTV die für das erste Halbjahr 1996 geschuldete Steuer auf Fr. 1204.- fest.