Mehrwertsteuer. Abrechnung nach Saldosteuersatz. - Art. 47 Abs. 3 MWSTV, der die ESTV berechtigt, Saldosteuersätze vorzusehen, stützt sich offensichtlich auf die Verfassung (E. 3). - Der Zweck der Mehrwertsteuerabrechnung mittels Saldosteuersätzen besteht in der administrativen Vereinfachung des Abrechnungswesens (E. 4b). - Ein rückwirkender Widerruf der Abrechnung nach Saldosteuersatz ist nicht möglich (E. 4c).