{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-06-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-11--_1999-06-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004520.pdf?ID=150004520", "Checksum": "ae2e091f80ca2b634176c401d99bf433"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.11 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 24.06.1999 JAAC 64.11 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 24.06.1999 JAAC 64.11 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 24.06.1999 JAAC 64.11 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:54", "Checksum": "33292d45889f399a33789b41deb3f28b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 24.06.1999 JAAC 64.11 \r\n\n 5\nDiese Verwaltungspraxis erweist sich im Übrigen als praktikabel, ermöglicht\nsie dem Steuerpflichtigen doch die Widerrufserklärung zusammen mit der\nAbrechnung betreffend jenes Halbjahr einzureichen, nach dessen Ablauf\ner wieder nach der effektiven Methode abzurechnen beabsichtigt (denn\nsowohl die Eingabefrist für die Abrechnung des zweiten Halbjahres [Art. 37\nMWSTV] als auch jene für die Widerrufserklärung dauert bis Ende Februar).\nDadurch wird ein nahtloser Übergang zwischen den beiden Abrechnungsarten\ngeschaffen und der damit verbundene administrative Aufwand sowohl für den\nSteuerpflichtigen als auch für die Verwaltung auf ein Minimum beschränkt.\nEbenfalls aufgrund des Erfordernisses der Erhebungswirtschaftlichkeit\nund Praktikabilität der Verwaltungstätigkeit ist nicht zu beanstanden, dass\ndie ESTV den Widerruf einzig auf Ende Jahr, und nicht auch auf Ende des\nersten Halbjahres, zulässt. Jedenfalls bewegt sich die Verwaltung hier im\nRahmen ihres Gestaltungsspielraumes, in dem die SRK das Ermessen der ESTV\nnicht durch ihr eigenes ersetzt. Dies wiederum um so mehr, als dass der sich\nfreiwillig der Saldobesteuerung unterstellende Steuerpflichtige von dieser\nRegelung Kenntnis hat (aufgrund der Unterstellungserklärung Kenntnis haben\nmuss).\nd. Aufgrund der bisherigen Ausführungen erweisen sich die Vorbringen des\nBeschwerdeführers als unbegründet.\nEr hat den Widerruf (mit geltend gemachter Wirkung ab 1. Januar 1996)\nunbestrittenermassen erst zusammen mit der Eingabe der Abrechnung\nfür das erste Halbjahr 1996 erklärt (bzw. mit Schreiben vom 30. Oktober\n1996). Der Beschwerdeführer verlangt mithin im Ergebnis Rückwirkung\nseines Widerrufs. Hierfür kann er keine rechtsgenügenden Gründe anfügen.\nVielmehr bringt er vor, für das Jahr 1996 habe er «rund Fr. 10 000.- zuviel\nan Steuerbeträgen» abzuliefern (im ersten Halbjahr ca. Fr. 1200.-), wenn er\nnach Saldosteuersätzen abrechnen müsse. Angesichts der sehr schwachen\nGeschäftslage im Jahre 1995 und im ersten Halbjahr 1996 habe er keine\nVeranlassung gesehen, die Saldosatzbesteuerung zu widerrufen. Sinngemäss\nfügt er bei, das ertragreiche zweite Halbjahr 1996 habe aufgrund der Art\nder Geschäftsabwicklung («Kommissionsbasis») zu dieser - gegenüber der\neffektiven Abrechnungsart - erhöhten Steuerschuld geführt. Mit diesen\nArgumenten finanzieller Art dringt der Beschwerdeführer nicht durch (E. 3b\nund 4c hiervor). Abgesehen davon betreffen sie ohnehin im Wesentlichen das\nnicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende zweite Halbjahr 1996.\nWas die für den Beschwerdeführer angeblich steuerlich ungünstig wirkende\nAbwicklung seiner Geschäfte auf Kommissionsbasis betrifft, kann er nichts\nzu seinen Gunsten ableiten. Hat er sich vor der Unterstellungserklärung oder\nzumindest rechtzeitig pflichtwidrig nicht über die steuerlichen Auswirkungen\nvon Kommissionsgeschäften erkundigt, kann das nicht der Verwaltung,\nsondern höchstens ihm selbst zum Nachteil gereichen.\nArgumente, welche die Rechtmässigkeit der fraglichen Praxis bzw.\nRechtsanwendung ernsthaft in Zweifel ziehen könnten, bringt der\nBeschwerdeführer keine vor.\n[6] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung\nMehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.\n\n6\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 64.11 - Auszug aus einen Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission\nvom 24. Juni 1999 i. S. S. [SRK 1998-177]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2000\nAnnée\nAnno\n\nBand 64\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 520\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}