{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-06-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-11--_1999-06-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004520.pdf?ID=150004520", "Checksum": "ae2e091f80ca2b634176c401d99bf433"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.11 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 24.06.1999 JAAC 64.11 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 24.06.1999 JAAC 64.11 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 24.06.1999 JAAC 64.11 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:54", "Checksum": "33292d45889f399a33789b41deb3f28b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 24.06.1999 JAAC 64.11 \r\n\n 4\nDie SRK überprüft diese Regelung und die vorliegende Rechtsanwendung mit\nuneingeschränkter Kognition (vgl. Art 49 Bst. a - c des Bundesgesetzes vom\n20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021).\n4.a. Der Beschwerdeführer macht für den anbegehrten Wechsel von der\nAbrechnung mit Saldosteuersatz zur ordentlichen Abrechnungsart im\nWesentlichen wirtschaftliche Gründe geltend. Unter diesem Gesichtspunkt\nist für eine Prüfung der Verwaltungspraxis unerlässlich, Wesen, Zweck und\nWirkung der Saldosteuersätze kurz zu erläutern.\nb. Der Zweck der Mehrwertsteuerabrechnung mittels Saldosteuersätzen\nbesteht in der administrativen Vereinfachung des Abrechnungswesens. Dieses\nZiel wird denn auch erreicht, indem der Steuerpflichtige nur halbjährlich\n(Art. 36 Abs. 1 Bst. b MWSTV; Broschüre «Änderungen ab 1. Januar 1996»\nvom Dezember 1995, S. 22) abzurechnen und namentlich die auf seinem\nsteuerbaren Umsatz lastenden Vorsteuern nicht zu ermitteln braucht (vgl. Jörg\nBühlmann, Das Schweizer Mehrwertsteuer-Handbuch, Zürich 1994, S. 331 f.).\nBei der Festlegung der Saldosteuersätze trägt die ESTV den besonderen\nVerhältnissen der einzelnen Branchen (Steuersätze, Vorsteuerbelastungen\netc.) Rechnung mit dem Ziel, dass die Nettosteuerschuld von derjenigen\naus der effektiven Abrechnungsmethode nicht abweicht (vgl. Broschüre\nNovember 1996, Ziff. 1.2). Mit Recht, denn die pauschalierte Steuerabrechnung\nmittels Saldosteuersätzen soll nach dem Willen des Verfassungs- und\nVerordnungsgebers lediglich administrative Erleichterungen, nicht aber\nsteuerliche Vor- oder Nachteile des Pflichtigen bewirken (E. 3b hiervor; vgl.\nAlois Camenzind / Niklaus Honauer, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer,\nBern 1995, Rz. 1037; vgl. auch Ernst Höhn / Robert Waldburger, Steuerrecht,\nBand I, 8. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 1997, § 24 Rz. 137). Nicht zuletzt aus\nGründen der Steuergerechtigkeit haben die Saldosteuersätze bezüglich\nSteuereinnahmen des Bundes auf die Dauer neutral zu wirken. Daran\nändert der Umstand nichts, dass die Saldosteuersätze auf branchen-, nicht\nauf betriebsspezifischen Gesichtspunkten basieren (Broschüre November\n1996, Ziff. 1.2) und dass mithin im Einzelfall vergleichsweise mit der\neffektiven Abrechnungsmethode kurz- oder mittelfristig eine unterschiedliche\nSteuerbelastung nicht auszuschliessen ist.\nc. Vor diesem Hintergrund gilt es in der Praxis zu verhindern, dass das\nInstrumentarium der Abrechnung nach Saldosteuersätzen einzig für Zwecke\nder Steueroptimierung missbraucht und seine eigentliche ratio (administrative\nErleichterung) in den Hintergrund gedrängt wird. Es kann nicht angehen,\ndass der Steuerpflichtige am Ende der Steuerperiode berechnet, ob sich\nfür ihn die Abrechnung nach dem Saldosteuersatz lohnt oder nicht, und\ndass er abhängig davon den Entscheid trifft, ob er für diese Periode zur\neffektiven Abrechnungsart zurückwechselt. Ein rückwirkender Widerruf\nder vereinfachten Abrechnungsart ist daher grundsätzlich zu untersagen.\nUnter diesem Gesichtspunkt ist die Praxis der ESTV nicht zu beanstanden,\ndergemäss ein Widerruf jeweils auf Ende Jahr und in schriftlicher Form bis\nspätestens Ende Februar des Folgejahres (für dieses Folgejahr) einzureichen\nist. Auch sonst sind keine Verletzungen von übergeordnetem Bundesrecht\nersichtlich. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass\nder Steuerpflichtige jeweils ausdrücklich erklärt, die Broschüre über die\nSaldosteuersätze - inkl. die hier fragliche Praxis - befolgen zu wollen.\n\n"}