{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-06-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-11--_1999-06-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004520.pdf?ID=150004520", "Checksum": "ae2e091f80ca2b634176c401d99bf433"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.11 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 24.06.1999 JAAC 64.11 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 24.06.1999 JAAC 64.11 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 24.06.1999 JAAC 64.11 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:54", "Checksum": "33292d45889f399a33789b41deb3f28b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 24.06.1999 JAAC 64.11 \r\n\n 2\nEinspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, der Wechsel von\nder Saldosteuersatz-Methode zur effektiven Abrechnungsart sei für ihn bereits\nmit Wirkung ab 1. Januar 1996 möglich. Zur Begründung bringt er erneut im\nWesentlichen wirtschaftliche Argumente vor. Seine Geschäftsentwicklung im\nJahre 1995 und im ersten Halbjahr 1996 sei sehr schlecht gewesen. Erst ab\nMitte Juni 1996 sei ihm ein Auftrag zugesprochen worden, welcher ihm das\n«Überleben» überhaupt ermöglicht habe. Mit der Saldosteuersatz-Methode\nhabe er für das gesamte Jahr 1996 rund Fr. 10 000.- mehr zu bezahlen als mit\nder effektiven Abrechnungsart. Dieser Mehrbetrag sei nicht gerechtfertigt und\nwürde ihn an den Rand des Konkurses bringen.\nIn der Vernehmlassung vom 3. März 1999 beantragt die ESTV, die Beschwerde\nabzuweisen.\nAus den Erwägungen:\n(...)\n1.c. Es gilt im vorliegenden Fall einzig über die Frage zu befinden, ob der\nBeschwerdeführer mit Eingabe der Mehrwertsteuerabrechnung 1. Halbjahr\n1996 vom 20. September 1996 (bzw. mit Schreiben vom 30. Oktober 1996)\nrückwirkend auf den 1. Januar 1996 von der Saldosteuersatz-Methode zur\nordentlichen, effektiven Abrechnungsart wechseln durfte.\n(...)\n3.a. Art. 8 Abs. 1 der Übergangsbestimmung (UeB) der Bundesverfassung\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101)\nbeauftragt den Bundesrat, in Abweichung von Art. 41ter Abs. 6 BV die\nAusführungsbestimmungen zur Mehrwertsteuer zu erlassen, die bis zum\nInkrafttreten der Bundesgesetzgebung gelten. Art. 8 Abs. 2 UeB BV legt die\nGrundsätze fest, die der Verordnungsgeber für die Ausführungsbestimmungen\nzu beachten hat. Danach kann der Verordnungsgeber Vereinfachungen\nanordnen, wenn sich daraus weder auf die Steuereinnahmen noch auf die\nWettbewerbsverhältnisse in wesentlichem Ausmass Auswirkungen ergeben\nund sofern dadurch die Steuerabrechnung für andere Steuerpflichtige nicht\nübermässig erschwert wird (Art. 8 Abs. 2 Bst. l UeB BV). Nach dem Willen\ndes Verfassungsgebers fällt hier die Berechnung der Steuerschuld unter\nVerwendung von Pauschalsätzen, welche die Vorsteuern berücksichtigen,\nin Betracht (AB 1993 N 336).\nb. Die einschlägige Ausführungsbestimmung der Mehrwertsteuerverordnung\nlautet wie folgt: Erwachsen dem Steuerpflichtigen aus der genauen\nFeststellung einzelner für die Bemessung der Steuer wesentlicher Tatsachen\nübermässige Umtriebe, so kann die ESTV unter den von ihr festzusetzenden\nBedingungen Erleichterungen gewähren oder eine annäherungsweise\nErmittlung der Steuer zulassen, sofern sich dadurch kein namhafter\nSteuerausfall oder -mehrertrag, keine beachtenswerte Verzerrung der\nWettbewerbsverhältnisse und keine übermässige Erschwerung der\nSteuerberechnung für andere Steuerpflichtige und der Steuerkontrolle\nergeben (Art. 47 Abs. 3 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die\nMehrwertsteuer [MWSTV], SR 641.201).\nSowohl der Verfassungs- als auch der Verordnungsgeber machen solche\nVereinfachungen mithin davon abhängig, dass der Steuerpflichtige dadurch\ngrundsätzlich weder namhaft begünstigt noch namhaft benachteiligt wird. Die\n\n3\nSteuerleistung soll mit oder ohne Erleichterung prinzipiell die gleiche sein.\nInsofern stützt sich Art. 47 Abs. 3 MWSTV offensichtlich auf die Verfassung\n(Art. 8 Abs. 2 Bst. l UeB BV).\nc. Rechtmässig ist überdies, dass der Bundesrat an die ESTV die Aufgabe\nüberträgt festzulegen, in welchen Bereichen und unter welchen Bedingungen\nErleichterungen vorzusehen sind. Denn das sachgerechte Festlegen\nderartiger Detailregelungen ist den Spezialisten der Verwaltung mit ihren\neinschlägigen Fachkenntnissen vorzubehalten. Durch die Beschränkung\nauf das Grundlegende lässt diese Verordnungsbestimmung überdies\nden erforderlichen Freiraum dafür, dass die Verwaltung anhand ihres\nFachwissens die Details in der Verwaltungspraxis jeweils schnell und\nzuverlässig den massgebenden tatsächlichen Änderungen anpassen kann.\nDie Mehrwertsteuerverordnung ist nicht mit technischen Spezialregelungen\nim Bereich der Steuerbemessung (mittels Pauschalen) zu überladen (vgl.\nEntscheid der SRK vom 10. Juni 1998, veröffentlicht in VPB 63.25 E. 3c S. 229 f.).\nArt. 47 Abs. 3 MWSTV ist eine Rahmenbestimmung, die durch die ESTV\nvorgabegemäss in die Praxis umzusetzen ist.\nDiese Überlegungen verdeutlichen, dass die ESTV zweifelsohne berechtigt war,\nSaldosteuersätze vorzusehen und - mit Bezugnahme auf den vorliegenden\nFall - die Modalitäten eines Wechsels der Abrechnung mit Saldosteuersätzen\nzur effektiven Abrechnungsart zu regeln.\nDie Delegation bedeutet jedoch nicht, dass die ESTV aufgrund des ihr\ndadurch erteilten Ermessens ungebunden Vorschriften erlassen darf.\nVielmehr hat sie sich an das übergeordnete Bundesrecht, insbesondere an\ndie verfassungsmässigen Rechte, zu halten.\nd. Die Verwaltung hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die\nMöglichkeit der vereinfachten Abrechnung mittels Saldosteuersätzen\nausführlich geregelt (vgl. Broschüre über die Saldosteuersätze bei der\nMehrwertsteuer vom Mai 1995 [gültig bis 31. Dezember 1996] bzw. jene vom\nNovember 1996 [gültig ab 1. Januar 1997][6]). Mit Bezug auf das Ende der\nAbrechnung mittels Saldosteuersätzen sah die damals gültige Praxis vor, dass\nein schriftlicher Widerruf bis spätestens Ende Februar des Folgejahres möglich\nist (Broschüre Mai 1995, Ziff. 2.1). Die Regelung in der neuen Broschüre\nweicht substantiell wohl nicht von jener der alten Broschüre ab, ist aber\nzum besseren Verständnis wie folgt formuliert: Ein Widerruf ist immer nur\nauf den 31. Dezember möglich. Er ist in schriftlicher Form bis spätestens\nEnde Februar des Folgejahres einzureichen. Widerrufe, die ab 1. März der\nPost übergeben werden, entfalten ihre Wirkung erst im nachfolgenden Jahr\n(Broschüre November 1996, Ziff. 5.1).\n\n"}