, insbesondere Art. 5 Abs. 3 VwKV). Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- für das Beschwerdeverfahren vor der SRK werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1500.- verrechnet. Eine Parteientschädigung ist aus den auch für die Kostenverlegung genannten Gründen nicht auszurichten. [22] VPB 63.25. [23] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern. [24] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern. [25] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern. [